Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 6 AZR 216/25) eine praxisrelevante Klarstellung getroffen:
Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung. Für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen und für deren Arbeitgeber hat das erhebliche Bedeutung, denn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schützt eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung bei freiwilligen Vergütungsentscheidungen nicht.
Worum ging es in dem Fall
Die Klägerin, eine ausgebildete Kinderkrankenschwester, war in einer Einrichtung tätig, in der überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut werden. Neben ihr arbeiteten dort sowohl weitere Kinderkranken- und Gesundheitspfleger als auch Heilerziehungspfleger. Nach den Stellenbeschreibungen und einer arbeitgeberseitig veranlassten Stellenbewertung unterschieden sich die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten beider Berufsgruppen kaum voneinander.
Dennoch vergütete der kirchliche Arbeitgeber die Heilerziehungspfleger nach einer höheren Entgeltgruppe der einschlägigen AVR Caritas als die Pflegekräfte. Die Klägerin sah darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und forderte eine Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe.
Besonders bedeutsam für die rechtliche Bewertung war, dass der Arbeitgeber die höhere Vergütung der Heilerziehungspfleger nicht aus einer korrekten Anwendung der eigenen Vergütungsordnung ableitete, sondern bewusst davon abwich. Nach eigener Einschätzung des Arbeitgebers wären die Heilerziehungspfleger nach dem tatsächlichen Tätigkeitsschwerpunkt eigentlich niedriger einzugruppieren gewesen. Aus personalpolitischen Gründen und wegen Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung entschied sich der Arbeitgeber jedoch für die höhere Vergütung dieser Berufsgruppe.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG bestätigte den Anspruch der Klägerin auf die höhere Vergütung und stützte dies auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bildet ein Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen Gruppen begünstigter und benachteiligter Beschäftigter, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Verstößt er hiergegen, kann der benachteiligte Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen.
Der kirchliche Charakter der Einrichtung stand dem nicht entgegen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV bewirkt nach der Entscheidung keine generelle Herausnahme kirchlicher Arbeitsverhältnisse aus dem staatlichen Arbeitsrecht. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berührte weder die Eigenart des kirchlichen Dienstes noch die Erfüllung des kirchlichen Auftrags – zumal sich der Arbeitgeber durch die bewusste Abweichung von der eigenen Vergütungsordnung selbst von dem kirchenrechtlich vorgesehenen Vergütungssystem gelöst hatte.
Für die geltend gemachte Rechtfertigung der Ungleichbehandlung reichten pauschale Hinweise auf einen Fachkräftemangel oder Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Der Arbeitgeber hätte konkret darlegen müssen, ob und in welchem Zeitraum tatsächlich Einstellungsschwierigkeiten bestanden, weshalb diese gerade durch die gewählte Vergütungshöhe behoben werden konnten und welchen zusätzlichen Wert die höhere Qualifikation für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit hatte. Auch die unterschiedliche Berufsausbildung allein rechtfertigte die Differenzierung nicht, da die besondere pädagogische Qualifikation der Heilerziehungspfleger nach den Feststellungen für die im Schwerpunkt pflegerische Tätigkeit keine erkennbare Rolle spielte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung macht deutlich, dass kirchliche Arbeitgeber bei freiwilligen Vergütungsentscheidungen denselben strengen Maßstäben unterliegen wie andere Arbeitgeber auch, sobald sie sich von ihrer eigenen Vergütungsordnung lösen. Wer Beschäftigte unterschiedlicher Berufsgruppen mit vergleichbaren Aufgaben betraut, sollte Vergütungsunterschiede sorgfältig und nachvollziehbar begründen und dokumentieren können. Pauschale Verweise auf den Arbeitsmarkt oder die grundsätzliche Wünschbarkeit bestimmter Qualifikationen genügen dafür nicht.
Für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen zeigt das Urteil, dass sich ein Berufen auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht per se gegen Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durchsetzt. Wer den Eindruck hat, gegenüber vergleichbar eingesetzten Kolleginnen und Kollegen ohne sachlichen Grund schlechter vergütet zu werden, sollte die eigene Situation rechtlich prüfen lassen.
Der hier besprochene Fall wurde nicht von Baring LL.M. Rechtsanwälte betreut. Matthias Baring, LL.M. und Raphaela Warnecke befassen sich in der anwaltlichen Praxis jedoch regelmäßig mit vergleichbaren Konstellationen rund um Vergütungsgleichbehandlung und kirchliches Arbeitsrecht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zu diesem Thema Fragen haben, sind herzlich eingeladen, sich an uns zu wenden – in Bochum, im Ruhrgebiet und bundesweit.